1.Männer : Spielbericht (2016/2017)
15. Spieltag - 04.12.2016 14:00 Uhr
Eintracht HiBu | SG Siebl.-Seeb. | |||
3 | : | 0 | ||
(1 | : | 0) |
Aufstellung
S. Lehmann | O. Türk | ||
F. Paunde | P. Lotosz (60' E. Herr) |
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M. Lehmann | A. KönigC | ||
C. Schreiber | F. Vester | ||
D. Gedig | F. Kopp | ||
J. Schorch |
Spielstatistik
Gelbe Karten
Dominik Gedig, Sören LehmannRote Karten
Christian Schreiber (75')Zuschauer
85Torfolge
1:0 (3') | Eintracht HiBu per Kopfball |
2:0 (67') | Eintracht HiBu |
3:0 (90') | Eintracht HiBu |
Schon nach drei Minuten im Rückstand
Fußball-Landesklasse: Siebleben verliert 0:3
Hildburghausen. Auch in der Höhe verlor gestern die SG Siebleben/Seebergen in der Fußball-Landesklasse beim FSV Eintracht Hildburghausen verdient 0:3 (0:1). Schlechter hätte das Spiel für die Gäste nicht anfangen können. Nach einem falschen Siebleber Einwurf machten es die Gastgeber von der Seitenauslinie besser. Ihr langer Einwurf fand Martin Schleicher, der im Fünfmeterraum ins Tor köpfte (3.).
Der Führungstreffer gab den Gastgebern Sicherheit, die durch schnelle Kombinationen überzeugten. Siebleben schaffte es nur selten, sich zu befreien, produzierten selbst viele Aufbaufehler und kamen nur selten in die gegnerische Hälfte. Ein erstes Offensivzeichen gab Sören Lehrmann per 20-Meter-Freistoß ab (23.). Die beste Chance vergab Oliver Türk kurz vor der Pause, als er per Kopfball Tom Jacobi prüfte (42.).
Auch in der zweiten Hälfte war Hildburghausen stärker und erspielte sich in einem Takt von drei, vier Minuten gute Tormöglichkeiten. Die beste vereitelte Keeper Julian Schorch im Eins-gegen-eins (47.).
In der 67. Minute war es dann aber doch passiert, als nach einem unnötigen Ballverlust der Gast ausgekontert wurde und Kevin Ullrich zum 2:0 traf. Es war eine Vorentscheidung, zumal Christian Schreiber nach vermeintlichem Nachtretens mit Rot vom Platz musste (75.). Der Gefoulte Stefan Heinrich, der nach Spielende dem Schiedsrichter versicherte, dass es eine Fehlentscheidung war, stellte in der Schlussminute den 3:0-Endstand her.
Quelle: TA Gotha 05.12.2016